Heinz-Nixdorf Betriebssport e.V.

Vertreten durch Michael Gutmann, 1. Vorsitzender

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Heinz-Nixdorf Betriebssport" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Paderborn. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn einzutragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist Sportausübung als Ausgleich für die Belastungen des Arbeitsalltages, wie sie ursprünglich von Heinz Nixdorf als Betriebssport eingerichtet und unterstützt wurde. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind regelmäßiges sportliches Training unter fachlicher Anleitung und im Anschluss an den Arbeitstag. Das Training soll in unmittelbarer Nähe des Almeparks stattfinden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
  2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen sind die schriftliche Mahnung zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeträgen und der Vereinsausschluss.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Verseins gerichtet werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt des Mitglieds
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per e-Mail.
  3. Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis zu 3 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich oder per e-Mail beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    2. Feststellung der Jahresrechnung
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Wahl der Kassenprüfer
    9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. Dem/der Vorsitzenden
    2. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem/der Schatzmeister/in
    4. Dem/der stellvertrenden Schatzmeister/in
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlang wird.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an "die Stiftung Westfalen" mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung "des Breitensports" verwendet werden darf. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt

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Vorstehende Satzung wurde am 6. Oktober 2005 errichtet.

(Es folgen die Unterschriften von allen Personen, die in der Gründerversammlung dem Verein beigetreten sind. Mindestens sieben Unterschriften sind erforderlich.)